Hauptversammlung des EV

Mitglieder

Durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages (aktuell EUR 35,-) erwerben Sie die:

  • Mitgliedschaft im Elternverein
  • Berechtigung, an der Hauptversammlung des Vereins mit beratender und beschließender Stimme, sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Inhalte

  1. Die Hauptversammlung findet alljährlich, bis spätestens 2 Monate nach Beginn des Schuljahres, statt. Sie wird von der Obfrau oder deren Stellvertreter*innen einberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat an alle Erziehungs-, bzw. Obsorgeberechtigte oder Eltern schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung über die Klassenvorstände auszuteilen.
  3. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung und mögliche Wahlvorschläge sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Anträge und Wahlvorschläge, die nach diesem Zeitpunkt beim Vorstand einlangen, sind nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies zur Tagesordnung beschließt.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung eine Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  9. An der Hauptversammlung können, jeweils über Einladung des Vorstandes, auch Nichtmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
  10. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben

  1. Die Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes der Obfrau und der Kassiein oder deren Stellvertreter*innen über das abgelaufene Vereinsjahr.
  2. Die Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge.
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen für die Dauer eines Vereinsjahres.
  5. Die Bestätigung der in den Klassen gewählten Klassenelternvertreter*innen und deren StellvertreterInnen für die Dauer eines Vereinsjahres als Mitglieder des Elternausschusses.
  6. Die Wahl der Elternvertreter*innen im Schulgemeinschaftsausschuss. Als Mitglieder in den Schulgemeinschaftsausschuss werden drei Elternvertreter*innen und deren*dessen Stellvertreter*innen gewählt, wobei ein fixes Mitglied die gewählte Obfrau des Vereins ist.
  7. Die Wiederwahl von Vereinsfunktionä*innen ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen.
  8. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr.
  9. Die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge gemäß § 9.4.
  10. Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
  11. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.
  12. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
  13. Die Leitung und Durchführung aller in der Hauptversammlung vorgesehenen Wahlen obliegt einem Wahlkomitee, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
  14. Als gewählt gelten diejenigen Mitglieder, die eine einfache Stimmenmehrheit erzielen. Liegt für die Durchführung der Wahlen ein Wahlvorschlag vor, kann dieser mit Zustimmung der Wahlberechtigten von einem Mitglied des Wahlkomitees, das für keine der zur Wahl stehenden Funktionen kandidiert, vorgelesen und durch Handzeichen zur Abstimmung gebracht werden. Liegt dem Wahlkomitee mehr als ein Wahlvorschlag vor, so hat eine geheime Wahl zu erfolgen. Das Wahlkomitee hat alle Wahlvorschläge zu berücksichtigen, die fristgerecht gemäß §9.4 angemeldet wurden. Als gewählt gelten diejenigen Mitglieder, die die einfache Stimmenmehrheit erzielen.Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.

Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

An die Elternvertreter*innen der einzelnen Klassen:

  • Vor der Hauptversammlung sollte der Vorstand bereits über notwendige Informationen und Anliegen der Eltern und Elternvertreter*innen verfügen, um diese in der Hauptversammlung ordnungsgemäß vorbringen zu können.
  • Bitte setzen Sie sich mit dem Vorstand in Verbindung, wenn Sie Fragen und Wünsche haben, die Ihre Klasse oder übergeordnet die Schule betreffen.